UN-Behindertenrechtskonvention (2006), Art. 24, Abs. 2 (Auszug)
„… stellen die Vertragsstaaten sicher, dass …
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre wirksame Bildung zu ermöglichen; …“