UN-Behindertenrechtskonvention (2006), Art. 24, Abs. 2 (Auszug)
„… stellen die Vertragsstaaten sicher, dass …
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; …“