Eine Schule für alle – Argument 005

Grundgesetz Art. 3, Abs. 3

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstam­mung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“