Eine Schule für alle – Argument 014

UN-Behinderten­rechtskonvention (2006), Art. 24, Abs. 2 (Auszug)

„… stellen die Vertragsstaaten sicher, dass …
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre wirksame Bildung zu ermöglichen; …“